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   ArbG Frankfurt/Main, 01.07.2002 - 15 Ca 2158/02   

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https://dejure.org/2002,15630
ArbG Frankfurt/Main, 01.07.2002 - 15 Ca 2158/02 (https://dejure.org/2002,15630)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.07.2002 - 15 Ca 2158/02 (https://dejure.org/2002,15630)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01. Juli 2002 - 15 Ca 2158/02 (https://dejure.org/2002,15630)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche arbeitgeberseitige Kündigung; Verdacht einer strafbaren Handlung ; Wichtiger Grund; Erhebliche vertragliche Pflichtverletzung

  • RA Kotz

    Kündigung (fristlose) wegen des Verdachts einer Straftat gemäß § 184 Abs. 3 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 10.06.1988 - 2 AZR 25/88

    Fristlose Kündigung - Ausschlußfrist - Berufung - Unechtes Versäumnisurteil

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 01.07.2002 - 15 Ca 2158/02
    Insbesondere wäre dann auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht bis zum Zeitpunkt der Anhörung des Klägers am 19.02.2002 gehemmt gewesen, da diese dann nicht zügig, d.h. innerhalb der Regelfrist von einer Woche durchgeführt worden wäre (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.1988, 2 AZR 25/88, NZA 1989, 105).

    Nach Mitteilung des Ergebnisses dieser Ermittlungsmaßnahme wiederum hat sie zügig und innerhalb der Regelfrist von einer Woche den Kläger angehört und danach innerhalb der daher bis zum Abschluss der Anhörung gehemmten Frist des § 626 Abs. 2 BGB (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.1988, a.a.O.) die Kündigung erklärt.

  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 217/00

    Verdachtskündigung; Suspendierung

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 01.07.2002 - 15 Ca 2158/02
    § 626 Abs. 1 BGB lässt eine Verdachtskündigung dann zu, wenn starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, wenn die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.1999, 2 AZR 743/98, NZA 2000, 418; Urteil vom 05.04.2001, 2 AZR 217/00, NZA 2001, 837; jeweils m.w.N.).
  • BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 743/98

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 01.07.2002 - 15 Ca 2158/02
    § 626 Abs. 1 BGB lässt eine Verdachtskündigung dann zu, wenn starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, wenn die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.1999, 2 AZR 743/98, NZA 2000, 418; Urteil vom 05.04.2001, 2 AZR 217/00, NZA 2001, 837; jeweils m.w.N.).
  • ArbG Hannover, 01.12.2000 - 1 Ca 504/00

    Feststellungsklage bei Begehren rückwirkender Altersversorgung; Außerordentliche

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 01.07.2002 - 15 Ca 2158/02
    Bei der Beurteilung der Schwere des Pflichtverstoßes folgt die Kammer den Ausführungen der vom Kläger in anderem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover (Urteil vom 01.12.2000, 1 Ca 504/00 B, NZA 2001, 1022), wonach gerade auch zu berücksichtigen ist, dass jede Nutzung des Internets eine Spur hinterlässt und es sachkundigen Dritten möglich ist, festzustellen, von welchem Internetzugang aus auf eine bestimmte Homepage zugegriffen wird bzw. von wo aus eine Homepage ins Netz gestellt worden ist.
  • BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 90/93

    Außerordentliche Kündigung, Zeitpunkt der Kenntnis von den Kündigungsgründen

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 01.07.2002 - 15 Ca 2158/02
    Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber trotz eines hinlänglich begründeten Anfangsverdachts zunächst von eigenen weiteren Ermittlungen absehen und den Verlauf des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens abwarten darf, um dann spontan, ohne dass sich neue Tatsachen ergeben hätten, zu einem willkürlich gewählten Zeitpunkt Monate später selbständige Ermittlungen aufzunehmen und dann zwei Wochen nach Abschluss dieser Ermittlungen zu kündigen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.07.1993, 2 AZR 90/93, NZA 1994, 171).
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